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Satzung für EHC Netphen 08 e.V.


1. Der am 11.08.2008 in Netphen gegründete Verein führt den Namen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 11.08.2008 in Netphen gegründete Verein führt den Namen

Eishockey Club Netphen 08

Der Verein hat seinen Sitz in 57250 Netphen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen aufgenommen werden.2. Der Verein soll die Mitgliedschaft des Landessportbundes NRW, seiner zuständigen Fachverbände und des Stadtsportverbandes Netphen beantragen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Eishockey-Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. sportliche Übungen
    2. Teilnahme und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
    3. Teilnahme an Meisterschaften

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck anerkennen und zu fördern gewillt sind.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser behält sich eine Bewilligung oder Ablehnung des Mitgliedsantrages vor. Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch kostenlos beizubringen.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie wird schriftlich bestätigt.

2. Der Austritt für aktive und passive Vereinsmitglieder ist zum 31.03. jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Bei Ausscheiden nach dem 01.04. des jeweiligen Jahres wird der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben, unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Im Fall b) kann ein Vereinsausschluss laut Vorstandsbeschluss erwirkt werden. In den Fällen a), c), d) ist der Vereinsausschluss dem Auszuschließenden mit einem Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt

werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden 14 Tage nach Aufnahme in den Verein fällig. Danach werden die Mitgliedsbeiträge jährlich zum 01.01. fällig.

2.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines minderjährigen Mitglieds wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins kann sich in Mitgliederversammlungen durch ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Stimmrechtsvollmacht ist schriftlich zu erteilen, und auf Nachfrage dem Versammlungsleiter gegenüber nachzuweisen. Kein Vereinsmitglied kann mehr als ein anderes Mitglied als Bevollmächtigter vertreten.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis spätestens 30. Juni statt.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch einen formlosen Brief. Zwischen dem Tage der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Auf der vereinseigenen Internetseite soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden. Die Mannschaften sind zusätzlich in geeigneter Weise zu informieren.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit sie erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden oder Nichtausübung des Stimmrechtes des Vorsitzenden die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand


9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann ausschließlich in einer ordentliche einberufenen Mitgliederversammlung behandelt werden.

10. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn zumindest 1 teilnehmendes Mitglied wünscht geheime Abstimmung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB,

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes – gemeinschaftlich handelnd – vertreten den Verein rechtsgeschäftlich.

b) dem Vorstand gehören weiter an: der Sportwart und der Pressewart.


2. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung der Haushaltspläne der einzelnen Mannschaften

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.


4. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Mannschaften und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

6. Dem Gesamtvorstand ist jährlich in der letzten Kalenderwoche schriftlich ein Überblick über die Kassenlage im Vergleich zum Haushaltsplan mit Forderungen und Guthaben sowie offene Rechnungen, Bestellungen, Zu- und Abgänge sowie Sach- und Vermögenswerte offen zu legen.

§ 10 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und Abteilungsleiter berufen. Die Ausschüsse tagen unter Leitung der vom Vorstand berufenen Ausschussvorsitzenden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand oder den Ausschussvorsitzenden einberufen.

3. Ein Förderkreis kann besondere Aufgaben übernehmen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Protokollabschrift erhält der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Erstwahl nach Gründung des Vereins, werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, erster Vorsitzender und Kassenwart auf Dauer von zwei Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder auf Dauer von einem Jahr gewählt. Die Kassenprüfer werden jeweils für 2 Jahre gewählt, bei der Erstwahl nach Gründung des Vereins, wird ein Kassenprüfer auf Dauer von zwei Jahren, der zwei auf Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Übungsleiter und Trainer werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Mannschaftsführer und -betreuer werden von den Mannschaften für jeweils 1 Spieljahr gewählt.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Vereinsfarben

Vereinsfarben werden für alle mit einheitlicher Grundgestaltung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 15 Vereinsemblem

Ein Vereinsemblem wird für alle mit einheitlicher Grundgestaltung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Netphen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 17

Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen des Eissport-Verbandes NRW e.V. und dessen übergeordneten Fachverbänden sowie deren Gerichtsbarkeit.

§ 18

Der Gesamtvorstand des Vereins ist ermächtigt für den Verein folgende Ordnungen bindend zu erlassen und bei Bedarf abzuändern:

  1. eine Beitragsordnung
  2. eine Ehrenordnung
  3. eine Geschäftsordnung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.08.2008 vereinbart und genehmigt, und von allen dem Verein beitretenden Mitgliedern sowie dem Gründungsversammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.


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